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Art 4 BayJAVollzG (Bayern) — Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art. 125 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.