Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BayJAVollzG

Art 5 Zusammenarbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen. Die Anstalten arbeiten mit Behörden, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie geeigneten Organisationen und Personen eng zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und auf eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung hinzuwirken.

Art 4 Art 6