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BayStVollzG

Art 125 Stellung der jungen Gefangenen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/125#abs-1 (1) Die jungen Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer Störung der Ordnung der Jugendstrafvollzugsanstalt erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayStVollzG/125#abs-2 (2) Vollzugliche Maßnahmen sollen den jungen Gefangenen erläutert werden.

Art 124 Art 126