Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BayJAVollzG

Art 36 Nichtbefolgungsarrest

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/36#abs-1 (1) Im Vollzug des Arrestes nach § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 29 Satz 2, § 88 Abs. 6 Satz 1 JGG und § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Nichtbefolgungsarrest) sind mit den Jugendlichen die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten zu erörtern. Sie sollen dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen erteilten Weisungen oder Anordnungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/36#abs-2 (2) Der Schlussbericht nach Art. 25 Abs. 1 enthält zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder Anordnungen sowie die Erfüllung von Auflagen während des Vollzugs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/36#abs-3 (3) Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrestes in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes gilt zusätzlich Art. 35.

Art 35 Art 37