Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ingenieurgesetz

BayIngG

Art 5 Zuständige Stelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngG/5#abs-1 (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist

1. für antragstellende Personen, deren Ausbildungsnachweise einer der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude- und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen zuzuordnen sind, die Bayerische Ingenieurekammer-Bau,

2. im Übrigen die Regierung von Schwaben.

Bestehen Zweifel über die zuständige Stelle, entscheidet hierüber die Regierung von Schwaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngG/5#abs-2 (2) Die Aufsicht über die Ingenieurekammer-Bau führt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Staatsministerium.

Art 4 Art 6