Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ingenieurgesetz
BayIngGArt 6 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer ohne nach Art. 2 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung führt.