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Art 5 BayIngG (Bayern) — Zuständige Stelle

Bayerisches Ingenieurgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist

1. für antragstellende Personen, deren Ausbildungsnachweise einer der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude- und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen zuzuordnen sind, die Bayerische Ingenieurekammer-Bau,

2. im Übrigen die Regierung von Schwaben.

Bestehen Zweifel über die zuständige Stelle, entscheidet hierüber die Regierung von Schwaben.

(2) Die Aufsicht über die Ingenieurekammer-Bau führt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Staatsministerium.