(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
1. für antragstellende Personen, deren Ausbildungsnachweise einer der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Gebäude- und Versorgungstechnik oder Vermessungswesen zuzuordnen sind, die Bayerische Ingenieurekammer-Bau,
2. im Übrigen die Regierung von Schwaben.
Bestehen Zweifel über die zuständige Stelle, entscheidet hierüber die Regierung von Schwaben.
(2) Die Aufsicht über die Ingenieurekammer-Bau führt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Staatsministerium.