Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung

BayIngAMV

§ 3 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/3#abs-1 (1) Die gemäß Art. 5 Abs. 1 BayIngG zuständigen Stellen bilden jeweils einen Anerkennungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/3#abs-2 (2) Der Anerkennungsausschuss wird in folgenden Fällen tätig:

1. bei der Prüfung wesentlicher Unterschiede gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BayBQFG,

2. bei der Entscheidung über die Anerkennung von Qualifikationen gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBQFG und der damit verbundenen Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG,

3. bei der Festlegung von Inhalt und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme und

4. bei der Durchführung, fachlichen Bewertung und abschließenden Feststellung des Ergebnisses von Ausgleichsmaßnahmen nach den Teilen 3 bis 5.

Im Fall der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 verzichtet die zuständige Stelle auf die Beteiligung des Anerkennungsausschusses, soweit sie über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt; möglich ist in diesen Fällen auch die Einbindung nur eines Beisitzers gemäß § 4 Abs. 3.

§ 2 § 4