Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung

BayIngAMV

§ 4 Zusammensetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/4#abs-1 (1) Der Ausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und einer ausreichenden Anzahl an Beisitzern. Er tagt mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei Beisitzern, wobei die zuständige Stelle die Beisitzer entsprechend der Fachrichtung auswählt, in welcher die antragstellende Person Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/4#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied ist hauptamtliche Mitarbeiterin oder hauptamtlicher Mitarbeiter der zuständigen Stelle und muss die Befähigung zum Richteramt haben. Es kann durch eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter der zuständigen Stelle vertreten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayIngAMV/4#abs-3 (3) Die Beisitzer müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur gemäß Art. 2 BayIngG zu führen, sie müssen in einer der nachfolgend aufgelisteten Fachrichtungen tätig sein und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen:

1. Maschinenbau, Verfahrenstechnik – einschließlich Produktions- und Fertigungstechnik, Physikalische Technik, Chemieingenieurwesen, Lebensmitteltechnologie –,

2. Elektrotechnik, Elektronik, Nachrichtentechnik, Informatik,

3. Verkehrstechnik,

4. Raumplanung, Umweltschutz, Agrarwesen,

5. Bauingenieurwesen, Ingenieurbau – einschließlich Gebäude- und Versorgungstechnik – oder

6. Vermessungswesen.

Bei Bedarf kann die zuständige Stelle Beisitzer für weitere Fachrichtungen oder fachliche Vertiefungen benennen. Mindestens ein Beisitzer des jeweils tagenden Anerkennungsausschusses muss dem in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) genannten Personenkreis angehören und eine hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG an einer staatlichen Hochschule im Freistaat Bayern ausüben.

§ 3 § 5