Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BayBQFGArt 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/10#abs-1 (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 11 wird entsprechend Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/10#abs-2 (2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach Art. 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/10#abs-3 (3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.