(1) Zur Durchführung der Maßnahmen nach §§ 1 und 2 sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Hopfenanlagen verpflichtet.
(2) Werden die Hopfenreben nicht rechtzeitig aufgeleitet oder gespritzt und unterlassen die Pflichtigen diese Maßnahmen auch innerhalb einer ihnen von der Gemeinde gesetzten Nachfrist, so sind die Hopfenpflanzen auf Verlangen der Gemeinde unverzüglich zu roden. Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend.