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Art 9 BayHintG (Bayern) — Hinterlegungsfähige Gegenstände

Bayerisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach diesem Gesetz können

1. Geldsummen (Geldhinterlegung) oder

2. Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)

hinterlegt werden.

(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.