Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art 17 Wertpapiere, Kostbarkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/17#abs-1 (1) Die Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet hinterlegte Wertpapierguthaben und Wertpapiere nach pflichtgemäßem Ermessen. Wertpapierguthaben und Wertpapiere können einem vom Staatsministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung übergeben werden. Mit Einverständnis des Hinterlegers können verbriefte Wertpapiere während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/17#abs-2 (2) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten hierfür trägt der Hinterleger.

Art 16 Art 18