nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 18 BayHintG (Bayern) — Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

Bayerisches Hinterlegungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an

1. auf den Antrag eines Beteiligten gemäß Art. 19 oder

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.

(3) Die Herausgabeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.

(4) Wird der hinterlegte Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Herausgabeanordnung herausgegeben, wird die Herausgabeanordnung gegenstandslos. Hierauf ist in der Herausgabeanordnung hinzuweisen.

(5) Auf die Herausgabeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Herausgabeanordnung.

---

Zitiervorschlag: Art 18 BayHintG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
