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Art 18 BayHintG (Bayern) — Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses

Bayerisches Hinterlegungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an

1. auf den Antrag eines Beteiligten gemäß Art. 19 oder

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.

(3) Die Herausgabeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.

(4) Wird der hinterlegte Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Herausgabeanordnung herausgegeben, wird die Herausgabeanordnung gegenstandslos. Hierauf ist in der Herausgabeanordnung hinzuweisen.

(5) Auf die Herausgabeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Herausgabeanordnung.