Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt 12 Vollziehung der Hinterlegung
Stand: 25.08.2026
Die Hinterlegung wird vollzogen
1. bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle,
2. bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,
3. bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle.