Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art. 12 Vollziehung der Hinterlegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Hinterlegung wird vollzogen

1. bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle,

2. bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,

3. bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle.

←Art. 11 →Art. 13