Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz
BayHZGArt 10 Serviceverfahren
Stand: 25.08.2026
Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrags zu unterstützen (Serviceverfahren). Dabei kann sie auch Befugnisse bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.