Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz
BayHZGArt 4 Kapazitätsermittlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHZG/4#abs-1 (1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das Staatsministerium kann hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten vorgeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHZG/4#abs-2 (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHZG/4#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung unberücksichtigt, die aus
1. Mitteln von Bund-Länder-Programmen für Verbesserungen der Qualität in der Lehre,
2. staatlichen Mitteln, die ausdrücklich der Verbesserung der Studienbedingungen oder der Eliteförderung gewidmet sind,
oder
3. Studienbeiträgen
finanziert wird.