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Art 10 BayHZG (Bayern) — Serviceverfahren

Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrags zu unterstützen (Serviceverfahren). Dabei kann sie auch Befugnisse bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.