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# § 14a BayHSchLNV (Bayern) — Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1

Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern und zwar

1. dem kaufmännischen Direktor,

2. drei liquidationsberechtigten Professoren,

3. zwei ärztlichen Mitarbeitern, darunter einem nichtliquidationsberechtigten Professor oder Juniorprofessor.

Die Mitglieder sowie jeweils ein stellvertretendes Mitglied werden vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät bestellt; dieser bestimmt auch das vorsitzende Mitglied der Kommission sowie dessen Stellvertretung. Die Bestellung bzw. Bestimmung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Dekan und der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission beratend teilzunehmen, soweit sie nicht bestelltes Mitglied der Kommission sind. Die Kommission kann zu ihren Beratungen Sachverständige zuziehen.

(3) Die Kommission beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(4) Die festgelegten Grundsätze sind bekanntzugeben. Sie sind mindestens im dreijährigen Abstand zu überprüfen.

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Zitiervorschlag: § 14a BayHSchLNV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayHSchLNV/14a

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