Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt. 59 Veränderung von Ansprüchen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/59#abs-1 (1) Das zuständige Staatsministerium darf Ansprüche nur
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und die Erfüllung des Anspruchs durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2 Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. 3 Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/59#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/59#abs-3 (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art. 59 BayHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 23.05.2023 – M 31 K 21.6106
- VG München, 06.07.2023 – M 30 K 20.4758
- VG München, 21.08.2025 – M 23 K 24.6336
- VG München, 17.10.2022 – M 31 K 21.4328Kein Anspruch eines Catering- und Kantinen-Mischbetriebs auf Gewährung von Novemberhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VG Bayreuth, 08.05.2024 – B 7 K 22.877Zitiert von 5
- VG Bayreuth, 08.05.2024 – B 7 K 22.876Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.