Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/58#abs-1 (1) Das zuständige Staatsministerium darf

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Staates aufheben oder ändern,

2. einen Vergleich nur schließen, wenn dies für den Staat zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Das zuständige Staatsministerium kann seine Befugnisse übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/58#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.

Art 57 Art 59