Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 60 Vorschüsse, Verwahrungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/60#abs-1 (1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/60#abs-2 (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/60#abs-3 (3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.

Art 59 Art 61