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BayHIG

Art 104 Kosten der Anerkennung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/104#abs-1 (1) Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung werden Gebühren erhoben. Sie umfassen auch die Auslagen des Staatsministeriums für die Verfahren nach Art. 103 Abs. 1 einschließlich etwa anfallender Umsatzsteuer. Hierfür kann eine Vorausleistung auf die Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/104#abs-2 (2) Die Gebühren trägt der Träger der nichtstaatlichen Hochschule.

Art 103 Art 105