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# Art 104 BayHIG (Bayern) — Kosten der Anerkennung

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung werden Gebühren erhoben. Sie umfassen auch die Auslagen des Staatsministeriums für die Verfahren nach Art. 103 Abs. 1 einschließlich etwa anfallender Umsatzsteuer. Hierfür kann eine Vorausleistung auf die Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.

(2) Die Gebühren trägt der Träger der nichtstaatlichen Hochschule.

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Zitiervorschlag: Art 104 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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