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BayHIG

Art 105 Rechtswirkung der Anerkennung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/105#abs-1 (1) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die nichtstaatliche Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, akademische Grade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und akademische Grade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/105#abs-2 (2) Nichtstaatliche Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken; Art. 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/105#abs-3 (3) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/105#abs-4 (4) Studierende an nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch gegen den Freistaat Bayern auf Beendigung ihres Studiums.

Art 104 Art 106