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BayHIG

Art 103 Akkreditierungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/103#abs-1 (1) Das Staatsministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in Art. 102 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Das Staatsministerium soll in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen und Fortbestehen der in Art. 102 Abs. 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Satz 2 gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/103#abs-2 (2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Abs. 1 wird vom Staatsministerium im Benehmen mit der Trägerin oder dem Träger beim Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung muss gewährleisten, dass

1. eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,

2. die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihre Betreiberin oder ihr Betreiber sowie das Staatsministerium, das das Gutachten einholt, Gelegenheit erhalten, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,

3. für Streitfälle eine mit drei nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzte interne Beschwerdestelle eingerichtet und das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen geregelt ist.

In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 wird der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/103#abs-3 (3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung dem Staatsministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des Art. 102 Abs. 3 oder des Art. 109 Abs. 2 oder Abs. 3 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/103#abs-4 (4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Staatsministeriums. Sie nimmt die Entscheidung über die staatliche Anerkennung weder ganz noch teilweise vorweg.

Art 102 Art 104