Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
BayGutfrKastGDV§ 5 Aktenführung
Stand: 25.08.2026
Zu jedem bei der Gutachterstelle eingehenden Antrag werden Akten angelegt. In ihnen werden die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse festgehalten.