Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
BayGutfrKastGDV§ 4 Einwilligung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastGDV/4#abs-1 (1) Im Anschluß an die vorgeschriebene Untersuchung und Aufklärung führt die Gutachterstelle eine Erklärung des Betroffenen und der anderen Personen (§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 des Kastrationsgesetzes) über die Einwilligung herbei. Die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Gutachterstelle zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastGDV/4#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für die Erklärung des Einverständnisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes).
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16