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§ 5 BayGutfrKastGDV (Bayern) — Aktenführung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu jedem bei der Gutachterstelle eingehenden Antrag werden Akten angelegt. In ihnen werden die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse festgehalten.