Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

BayGutfrKastGDV

§ 6 Entscheidung der Gutachterstelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastGDV/6#abs-1 (1) Sind die Ermittlungen abgeschlossen und liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Kastrationsgesetzes vor, so bestimmt die Regierung den Termin für eine Sitzung und veranlaßt die Ladung der übrigen Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastGDV/6#abs-2 (2) (gegenstandslos) Die Gutachterstelle ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Hat ein stellvertretendes Mitglied den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes aufgeklärt, so wirkt es bei der Entscheidung an Stelle des Vertretenen mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastGDV/6#abs-3 (3) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung für entbehrlich, weil die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Kastrationsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen, so kann, wenn die übrigen Mitglieder damit einverstanden sind, im Weg der schriftlichen Umfrage Beschluß gefaßt werden.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16

§ 5 § 7