Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
BayGutfrKastGDV§ 3 Ermittlungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastGDV/3#abs-1 (1) Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied, das den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes vom 15.August 1969 (BGBl. I S. 1143) aufklärt. Ist es für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendig, so kann er die Untersuchung durch ein weiteres Mitglied anordnen. Über die Aufklärung des Betroffenen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastGDV/3#abs-2 (2) Der Vorsitzende veranlaßt alle für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendigen Ermittlungen. Er kann insbesondere die über den Betroffenen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren angefallenen Akten heranziehen und Sachverständige zuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastGDV/3#abs-3 (3) Ergeben die Ermittlungen, daß eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 des Kastrationsgesetzes nicht vorliegt, so ist das Verfahren einzustellen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16