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§ 4 BayGutfrKastGDV (Bayern) — Einwilligung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Anschluß an die vorgeschriebene Untersuchung und Aufklärung führt die Gutachterstelle eine Erklärung des Betroffenen und der anderen Personen (§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 des Kastrationsgesetzes) über die Einwilligung herbei. Die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Gutachterstelle zu erklären.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Erklärung des Einverständnisses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes).

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16