Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

BayGutfrKastG

Art 3 Rechtsstellung der Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/3#abs-1 (1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/3#abs-2 (2) Ein Mitglied darf in der Gutachterstelle im Einzelfall nicht mitwirken, wenn

1. das Ruhen seiner Approbation angeordnet wurde oder

2. es den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat.

Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und Sätze 2 und 3 sowie Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/3#abs-3 (3) Ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen oder sonst verhindert, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Mitglieds. Hat der Stellvertreter den Betroffenen untersucht, so wirkt er an der Beschlußfassung (Art. 5) an Stelle des Mitglieds auch dann mit, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr gegeben sind.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

Art 2 Art 4