nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 3 BayGutfrKastG (Bayern) — Rechtsstellung der Mitglieder

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Ein Mitglied darf in der Gutachterstelle im Einzelfall nicht mitwirken, wenn

1. das Ruhen seiner Approbation angeordnet wurde oder

2. es den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat.

Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und Sätze 2 und 3 sowie Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen oder sonst verhindert, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Mitglieds. Hat der Stellvertreter den Betroffenen untersucht, so wirkt er an der Beschlußfassung (Art. 5) an Stelle des Mitglieds auch dann mit, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr gegeben sind.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

---

Zitiervorschlag: Art 3 BayGutfrKastG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
