Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

BayGutfrKastG

Art 5 Entscheidung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/5#abs-1 (1) Über die Erteilung der Bestätigung nach § 5 des Kastrationsgesetzes beschließen die Mitglieder der Gutachterstelle mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/5#abs-2 (2) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung (§ 4 des Kastrationsgesetzes) begonnen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/5#abs-3 (3) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16

Art 4 Art 6