Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

BayGutfrKastG

Art 2 Zusammensetzung der Gutachterstelle und Bestellung ihrer Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/2#abs-1 (1) Die Gutachterstelle hat mindestens drei Mitglieder. Mindestens zwei Mitglieder sind Ärzte; einer von ihnen muß Facharzt für Psychiatrie sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/2#abs-2 (2) Die Regierung (Art. 1 Abs. 2) bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und deren Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/2#abs-3 (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Regierung (Art. 1 Abs. 2) niederlegen. Besteht kein wichtiger Grund, so kann die Regierung verlangen, daß das Mitglied sein Amt bis zum Abschluß eines anhängigen Gutachterverfahrens weiterführt, wenn der Stand des Verfahrens das erforderlich macht.

Art 1 Art 3