Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

BayGutfrKastG

Art 4 Antrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/4#abs-1 (1) Die Gutachterstelle entscheidet auf Antrag. Sie wird nur tätig, wenn der Betroffene in Bayern seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder behördlich verwahrt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/4#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist der Betroffene und derjenige, dessen Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 und des § 4 des Kastrationsgesetzes erforderlich ist.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16

Art 3 Art 5