Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
BayGutfrKastGArt 1 Gutachterstelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/1#abs-1 (1) Es wird eine staatliche, dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unmittelbar nachgeordnete Gutachterstelle (§ 5 des Kastrationsgesetzes vom 15.August 1969, BGBl. I S. 1143) errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGutfrKastG/1#abs-2 (2) Die Verwaltungsgeschäfte führt die Regierung, in deren Bereich die Gutachterstelle ihren Sitz hat.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16