(1) Die Gutachterstelle hat mindestens drei Mitglieder. Mindestens zwei Mitglieder sind Ärzte; einer von ihnen muß Facharzt für Psychiatrie sein.
(2) Die Regierung (Art. 1 Abs. 2) bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle und deren Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Regierung (Art. 1 Abs. 2) niederlegen. Besteht kein wichtiger Grund, so kann die Regierung verlangen, daß das Mitglied sein Amt bis zum Abschluß eines anhängigen Gutachterverfahrens weiterführt, wenn der Stand des Verfahrens das erforderlich macht.