Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 23 Mitteilungen in Strafsachen gegen Minderjährige
Stand: 25.08.2026
Wird einem Minderjährigen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, so werden hiervon sein gesetzlicher Vertreter und, soweit veranlasst, das Vormundschaftsgericht und das Jugendamt benachrichtigt. Das Gleiche gilt, wenn dem verurteilten Minderjährigen besondere Pflichten auferlegt werden oder die bewilligte Aussetzung widerrufen wird.