Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 23 Mitteilungen in Strafsachen gegen Minderjährige

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wird einem Minderjährigen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, so werden hiervon sein gesetzlicher Vertreter und, soweit veranlasst, das Vormundschaftsgericht und das Jugendamt benachrichtigt. Das Gleiche gilt, wenn dem verurteilten Minderjährigen besondere Pflichten auferlegt werden oder die bewilligte Aussetzung widerrufen wird.

§ 22 § 24