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§ 24 BayGnO (Bayern) — Begriffsbestimmung

Bayerische Gnadenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften zugelassene vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung ist Ausübung des Begnadigungsrechts, gleichviel, ob sie vor dem Vollzug (Aufschub) oder während des Vollzugs (Unterbrechung) angeordnet wird.