Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung

BayGnO

§ 21 Belehrung und Überwachung der Auflagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ist im Gnadenweg die Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder restlichen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden, so belehrt die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 268a Abs. 3 und des § 453a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO und überwacht die Erfüllung der Auflagen sowie das sonstige Verhalten des Verurteilten. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Befindet er sich in Haft, so kann die Belehrung auch der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt übertragen werden; diese dürfen mit der Belehrung einen anderen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes beauftragen.

§ 20 § 22