Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 20 Akten- und Registerführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/20#abs-1 (1) Die in derselben Sache anfallenden Gesuche, Ermittlungen, Berichte und Entscheidungen werden nicht mit den gerichtlichen Akten über das Strafverfahren verbunden, sondern von der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Gnadenheft gesammelt. Das Heft trägt als Aktenzeichen jeweils die Registernummer des letzten Gesuchs. Die Gnadenhefte sind vertraulich zu behandeln. Sie unterliegen nicht der Akteneinsicht und werden nach Erledigung des Gnadenverfahrens bei den Strafakten aufbewahrt, jedoch bei Versendung der Strafakten grundsätzlich zurückbehalten. Die Gnadenhefte werden zusammen mit den Strafakten vernichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/20#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft führt für Gnadensachen ein Register und ein Namensverzeichnis der Verurteilten nach Maßgabe einer gesonderten Bekanntmachung.