nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 BayGnO (Bayern) — Belehrung und Überwachung der Auflagen

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist im Gnadenweg die Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder restlichen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden, so belehrt die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 268a Abs. 3 und des § 453a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO und überwacht die Erfüllung der Auflagen sowie das sonstige Verhalten des Verurteilten. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Befindet er sich in Haft, so kann die Belehrung auch der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt übertragen werden; diese dürfen mit der Belehrung einen anderen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes beauftragen.

---

Zitiervorschlag: § 21 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
