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# § 8 BayGastV (Bayern) — Ausnahmen von der Sperrzeit

Bayerische Gaststättenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ermächtigung nach dem Gaststättengesetz, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben, wird übertragen auf das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die Gemeinden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Gemeinden für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt den Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufheben.

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Zitiervorschlag: § 8 BayGastV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGastV/8

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