Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gaststättenverordnung

BayGastV

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 oder einer auf Grund des § 3 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,

3. den Vorschriften des § 6 in Verbindung mit §§ 4 und 5 zuwiderhandelt,

4. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.

§ 8 § 10