Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gaststättenverordnung
BayGastV§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 oder einer auf Grund des § 3 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3. den Vorschriften des § 6 in Verbindung mit §§ 4 und 5 zuwiderhandelt,
4. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.