Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gaststättenverordnung
BayGastV§ 7 Allgemeine Sperrzeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGastV/7#abs-1 (1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGastV/7#abs-2 (2) Abs. 1 gilt nicht
1. in der Nacht zum 1. Januar,
2. auf Schiffen und Kraftfahrzeugen, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt,
3. auf Autohöfen, die auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 der Straßenverkehrsordnung angekündigt wurden; § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 BayGastV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 07.08.2026 – 22 NE 26.773Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung der Öffnungszeitenbeschränkung für personallose Kleinstsupermärkte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.