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§ 9 BayGaV (Bayern) — Geschäftsstelle

Bayerische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Kreisverwaltungsbehörden ist eine Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet.

(2) Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden.