Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 23 Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse
Stand: 25.08.2026
Soweit sich aus den Vorschriften des Teils 2 nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Teils 1 entsprechend anwendbar.